Die verbilligte bzw. kostenlose Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer stellt ebenso ei- nen Sachbezug dar. Im Gegensatz zur Gestellung einer Wohnung werden hier wichtige Räume wie Küche und Bad von mehreren Parteien gemeinsam genutzt. Da in diesem Falle kein Vergleichswert wie bei der Wohnung (ortsübliche Miete) herangezogen werden kann, wird durch das Bundesminis- terium für Arbeit und Soziales (BMAS) jährlich ein amtlicher Sachbezugswert festgelegt. Um dies festzuhalten, wird eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) erlassen. Die- ser beträgt im Jahr 2021 grundsätzlich 237,00 € monatlich, wird bei nicht-vollen Monaten jedoch zeitanteilig gekürzt (7,90 €/Tag) Gemäß §2 Abs. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ist R 8.1 Abs. 6 LStR der Wert unter bestimmten Voraussetzungen wie folgt zu kürzen: Wird der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht, be- trägt die Kürzung 15%. Handelt es sich um einen Jugendlichen (bis zur Vollendung des 18. Lebens- jahres) oder einen Auszubildenden, beträgt die Kürzung ebenso 15%. Sind mehrere Beschäftigte untergebracht, werden weitere Kürzungen in Höhe von 40% bei Belegung mit zwei Beschäftigten, 50% bei Belegung mit drei Beschäftigten und 60% bei Belegung mit mehr als drei Beschäftigten vorgenommen. Treffen mehrere der vorstehenden Voraussetzungen zu, so finden mehrere Kürzun- gen Anwendung. Die Differenz aus dem so ermittelten Wert und durch den Arbeitnehmer getragene Eigenanteile ist der anzusetzende geldwerte Vorteil. Dieser ist immer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, da es sich nicht um einen „üblichen Endpreis“, sondern einen Sachbezugswert handelt.